Liebe Leserinnen und Leser,

seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten – in Deutschland ergänzt durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), dass das bisherige Verpackungsgesetz ablöst.

Kurz vor dem Stichtag hat die EU-Kommission ihre FAQ zur PPWR aktualisiert (Neuauflage vom 3. August 2026), und auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre Auslegung mehrfach konkretisiert. Wir fassen kurz zusammen, was neu ist – und klären insbesondere die immer wieder gestellte Frage: Wer trägt bei Verpackungen eigentlich die Verantwortung?

1. Was bleibt, was ist neu?

Die vertrauten deutschen Strukturen laufen zunächst weiter:

  • Die ZSVR bleibt zuständig, das Register LUCID und die Registrierungspflicht bestehen fort.
  • Die deutsche Unterscheidung zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bleibt erhalten.
  • Eine Beteiligung bei einem dualen System ist bei den Verkaufsverpackungen weiterhin zwingend erforderlich.

Neu hinzu kommen mit der PPWR ab 12. August 2026 vor allem europaweit einheitliche Pflichten:

  • Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung (nach Anhang VIII PPWR)
  • Technische Dokumentation zu Material, Stoffen und später auch zur Recyclingfähigkeit
  • Kennzeichnungspflicht: Erzeugeridentität (Name/Marke, Anschrift) sowie Chargennummer auf der Verpackung
  • Jeder, der Transportverpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss sich bis Ende 2027 einer „sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung“ (sOfH) anschließen oder eine eigene Rücknahmelogistik anbieten und registrieren.

2. Die EU-FAQ vom 3. August 2026 im Überblick – ein kleiner Exkurs

Die EU-Kommission hat ihre FAQ einige Tage vor Inkrafttreten der PPWR noch einmal überarbeitet, um praktische Fragen zum Start zu entschärfen. Diese Klarstellungen betreffen u.a.:

  • Altbestände Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich weiter auf dem Markt bleiben. Wurde eine Verpackung vor diesem Datum produziert und noch nicht in Verkehr gebracht, gelten für die Kennzeichnungsangaben (u. a. Identifikation, Name und Anschrift des Herstellers) erhebliche Erleichterungen. Diese Angaben dürfen bei Altbeständen auch über ein Begleitdokument wie z.B. auf dem Lieferschein bereitgestellt werden.
  • Bei Eigenmarken des Handels gilt der Auftraggeber als Erzeuger und systembeteiligungspflichtiger Verantwortlicher – auch wenn zusätzlich der Produzent auf der Verpackung steht. Handelsunternehmen mit Eigenmarken sollten ihre Registrierung und Verträge daher umgehend prüfen.
  • Transportverpackungen: Hier gab es eine vollständige Kehrtwende der EU-Vorgaben. In der PPWR gilt der erste Verwender von Transportverpackungsmaterialien als Erzeuger, die FAQ´s übertragen diese Erzeugerrolle zurück auf die Produzenten der Transportverpackungen. Diese Kehrtwende führt zu rechtlicher Verunsicherung.

Besonders praxisrelevant: Die FAQ behandeln erstmals explizit den Fall eines Versandetiketts auf einem Karton. Ergebnis: Ein Versandlabel führt nicht zu einer Verschiebung der Erzeugerrolle im Sinne der PPWR und macht den Verwender dadurch nicht automatisch zum neuen Erzeuger.

3. Klärung: Kartonage – wer ist verantwortlich?

Diese Frage wird besonders häufig gestellt, daher hier eine Einschätzung:

Neutraler Karton: Kauft ein Wirtschaftsbeteiligter neutrale Kartons von einem Kartonagenhersteller, liegt die Erzeugerrolle nach den neuen EU-FAQ beim Kartonagenhersteller. Sobald der Wirtschaftsbeteiligte den Karton verändert in einer Weise, die die Konformität berührt geht die Erzeugerrolle auf diesen über.

Bei Fragen zu Ihren individuellen Einordnungen sprechen Sie uns gerne an.

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